Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsbereich Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung der 1A-Personal GmbH. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit sich die 1A-Personal GmbH schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt und diese Vertragsbestandteil insbesondere von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen und Personalvermittlungsverträgen werden.
1. Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Die 1A-Personal GmbH versichert im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG seit 10.09.2005 zu sein.
2. Rechtsstellung der Leiharbeitnehmer*
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder Rahmenvertrages mit konkretisierter Namensliste wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem externen Mitarbeiter* (im Folgenden Leiharbeitnehmer*) der 1A-Personal GmbH und dem Auftraggeber* (Einsatzbetrieb des Leiharbeitnehmers*) begründet. Während des Einsatzes unterliegt der Leiharbeitnehmer* den Einsatz- und Arbeitsanweisungen des Auftragegebers*. Der Auftraggeber* hat dabei den Leiharbeitnehmer* zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen und am ersten Tag nach Arbeitsaufnahme diesen auf seine Eignung zu überprüfen. Nach berechtigten Beanstandungen hat der Auftraggeber* nach Rücksprache mit der 1A-Personal GmbH das Recht, den Austausch des Leiharbeitnehmers* zu verlangen.
3. Personalauswahl der Leiharbeitnehmer*
Die Personalauswahl erfolgt durch die 1A-Personal GmbH auf Grundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile. Die Bedarfsmeldung seitens des Auftraggebers* erfolgt schriftlich.
Die 1A-Personal GmbH verpflichtet sich, für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich die 1A-Personal GmbH, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber* zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.
4. Einsatz der Leiharbeitnehmer*
Der Auftraggeber* setzt den Leiharbeitnehmer* ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bzw. Rahmenvertrag vereinbart wurden. Der Auftraggeber* lässt den Leiharbeitnehmer* nur die für diese Tätigkeiten entsprechenden Arbeitsmittel oder Maschinen / Anlagen verwenden oder bedienen. Der Einsatz in einem anderen als im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bzw. Rahmenvertrag vereinbarten Tätigkeitsbereich des Unternehmens, der Austausch von Arbeitnehmern* innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Rahmenvertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die 1A-Personal GmbH .
Der Auftraggeber* versichert, dass er Überstunden nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine evtl. notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Auftraggeber* zu beschaffen. Der Auftraggeber* verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit der 1A-Personal GmbH unverzüglich bekannt zu geben.
Der überlassene Leiharbeitnehmer* ist nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Auftraggeber* darf dem Leiharbeitnehmer* insbesondere auch keine Lohn- und sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von der 1A-Personal GmbH nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
Der Auftraggeber* informiert 1A-Personal GmbH unverzüglich über laufende oder geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Befindet sich der Betrieb des Auftraggebers* im Arbeitskampf, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Leiharbeitnehmer* in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Leiharbeitnehmer*.
5. Anwendung Branchentarifwerk / Berücksichtigung vorangegangener Einsätze
Für den Leiharbeitnehmer* der 1A-Personal GmbH finden die zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.
Der Auftraggeber* informiert die 1A-Personal GmbH unverzüglich vor Inkrafttreten der Arbeitnehmerüberlassung, wenn ihm ein Leiharbeitnehmer* überlassen werden soll, der mit dem Auftraggeber* in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die Informationspflicht besteht gleichermaßen, wenn der Leiharbeitnehmer* in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung mit einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand, das mit dem Auftraggeber* einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet. Sofern in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber* oder mit einem mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildenden Unternehmen bestand, wird der Auftraggeber* der 1A-Personal GmbH unverzüglich die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes eines vergleichbaren Arbeitnehmers* des Auftraggebers* mitteilen.
Der Auftraggeber* informiert die 1A-Personal GmbH darüber hinaus unverzüglich vor Inkrafttreten der Arbeitnehmerüberlassung, sofern der zu überlassende Leiharbeitnehmer* in den letzten 4 Monaten über einen anderen Personaldienstleister* überlassen wurde. Vorangegangene Einsätze werden bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
6. Branchenzugehörigkeit / Vergleichsentgelt
Sofern sich der Auftraggeber* auf eine Beschränkung des Branchenzuschlags auf das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers* nach TV BZ beruft, ist er verpflichtet der 1A-Personal GmbH innerhalb der ersten 6 Wochen der Überlassung Auskunft über die Höhe des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers* zu erteilen. Der Auftraggeber* erklärt im "Fragebogen zur Feststellung der Branchenzugehörigkeit“ und "Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay", dass die für die 1A-Personal GmbH erforderlichen Angaben den wesentlichen Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Stammarbeitnehmer* des Auftraggebers* in seinem Betrieb entsprechen. Der Auftraggeber* informiert die 1A-Personal GmbH umgehend über Änderungen der branchenmäßigen Zuordnung des Betriebes und über Änderungen des Vergleichsentgelts.
7. Arbeitsschutz
Gemäß § 11 (6) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG) unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers* den für den Betrieb des Auftraggebers* geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes; die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber* obliegen dem Auftraggeber* unbeschadet der Pflichten der 1A-Personal GmbH. Der Auftraggeber* verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten einzuhalten. Der Auftraggeber* hat den Leiharbeitnehmer* zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fertigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes gem. § 12 ArbSchG zu unterrichten. Die Belehrung ist vom Auftraggeber* vor Arbeitsaufnahme und einmal jährlich durchzuführen, zu dokumentieren und der 1A-Personal GmbH in Kopie auszuhändigen. Der Auftraggeber* hat gem. § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers* die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Ein Arbeitsunfall ist der betreuenden Niederlassung der 1A-Personal GmbH unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Auftraggeber* ist verpflichtet, der 1A-Personal GmbH umgehend mitzuteilen ob, oder ab wann und welche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für den Einsatz erforderlich ist.
8. Zeiterfassung / Stundenverrechnungssätze / Rechnungslegung
Der Auftraggeber* ist verpflichtet, monatlich (auf den vorgelegten Stundennachweisen) die Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm der Leiharbeitnehmer* zur Verfügung stellt oder die durch digitale Zeiterfassung des Auftraggebers* erfassten Stunden der 1A-Personal GmbH spätestens bis zum 3. Werktag des Folgemonats elektronisch zu übermitteln. Können die Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten* des Auftraggebers* zur Unterschrift vorgelegt werden, so ist der Leiharbeitnehmer* stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von Leiharbeitnehmern* bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber der 1A-Personal GmbH geltend zu machen und nachweisbar zu begründen.
Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese ändern, behält sich die 1A-Personal GmbH eine entsprechende Anpassung der Stundenverrechnungssätze nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftraggeber* vor.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Kommt der Auftraggeber* in Zahlungsverzug, ist die 1A-Personal GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der EZB p.a. zu berechnen.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus wechselseitig zur Einhaltung der Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Der Auftraggeber* versichert, die Daten der 1A-Personal GmbH nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Einsatzabwicklung zu verarbeiten sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten des Leiharbeitnehmers* der 1A-Personal GmbH zu ergreifen, die die Pflichten des Art. 25 DSGVO erfüllen. Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.
10. Haftung
Die 1A-Personal GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Leiharbeitnehmers* in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit der Auswahlverpflichtung hervorgerufen werden. Es erfolgt keine Haftung für einen bestimmtem Erfolg der Tätigkeit.
Sollte eine Haftung für Schäden, die der Leiharbeitnehmer* an Gegenständen oder Personen verursacht, an oder mit denen er arbeitet, bestehen, so haftet die 1A-Personal GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Es ist ausgeschlossen, dem Leiharbeitnehmer* die Obhut für Geld, Wertpapiere und sonstige Wertgegenstände zu überlassen.
Der Auftraggeber* stellt die 1A-Personal GmbH von allen Forderungen frei, die ihr aus einer Verletzung des Auftraggebers* der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.
11. Übernahme / Personalvermittlung
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber* und einem an ihn überlassenen Arbeitnehmer* der 1A-Personal GmbH aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Leiharbeitnehmers*.
Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte Leiharbeitnehmer* beim Auftraggeber* erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bis zum Ablauf des 6. Monats der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bis zum Ablauf des 9. Monats der Überlassung 1,0 Bruttomonatsgehälter und bis zum Ablauf des 12. Monats der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei Einstellung eines dem Auftraggeber* vorgestellten Bewerbers* ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 15 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts beim Auftraggeber* fällig. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Das Jahresbruttoeinkommen ist der 1A-Personal GmbH als Berechnungsgrundlage entsprechend nachzuweisen.
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen ist Erfurt, nach Wahl der 1A-Personal GmbH auch der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers*, dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
13. Sonstiges
Der Auftraggeber* versichert, dass er sich nicht im Besitz oder unter Kontrolle einer Partei befindet oder im Namen einer solchen Partei handelt, die von Sanktionen betroffen ist, und dass weder der Auftraggeber* selbst noch eine seiner verbundenen Unternehmen noch einer seiner Geschäftsführer*, leitenden Angestellten* oder Beschäftigten* eine mit Sanktionen belegte Partei ist. Der Auftraggeber* versichert, dass er sich nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer Partei befindet oder im Namen einer solchen Partei handelt, die jemals Gegenstand einer Klage, eines Verfahrens, eines Bescheids oder einer Untersuchung im Zusammenhang mit Sanktionen war, und dass ein solches Besitz- oder Kontrollverhältnis weder bei dem Auftraggeber* selbst noch bei einem seiner verbundenen Unternehmen noch bei einem seiner Geschäftsführer*, leitenden Angestellten* oder Beschäftigten* jemals vorlag. Der Auftraggeber* ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass er und seine verbundenen Unternehmen sich an Sanktionen halten und sich nicht an Aktivitäten beteiligen, die die 1A-Personal GmbH, seine Geschäftsführer*, Beschäftigten* oder Leiharbeitnehmer* dazu veranlassen würden, gegen Sanktionen zu verstoßen. Der Auftraggeber* stellt sicher, dass er 1A-Personal GmbH keine Gelder zur Verfügung stellt, die aus Geschäften oder Transaktionen mit einer Partei stammen, die von Sanktionen belegt ist, oder aus Handlungen, die gegen Sanktionen verstoßen. Sofern der Auftraggeber* während der Laufzeit des Vertrages selbst oder seine verbundenen Unternehmen bzw. Geschäftsführer*, leitenden Angestellten*, Beschäftigten* mit Sanktionen belegt werden sollten, ist die 1A-Personal GmbH berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne zu irgendeiner Art von Entschädigung verpflichtet zu sein.
Soweit der Auftraggeber* gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, Prüf- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder Ähnliches, ist er der 1A-Personal GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Das Recht der 1A-Personal GmbH, in diesen Fällen den Vertrag außerordentlich zu kündigen, und den Leiharbeitnehmer* sofort abzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Sämtliche vom Auftraggeber an 1A-Personal GmbH zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
Stand: 01.06.2024